Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Nomad Graphic

Kornélia Földvári, AT-2340 Mödling, Schulweg 3/3/9
T.: +43 676 430 8515, E-Mail: nelli@nomadgraphic.com

1.      Allgemeines

1.1    Nomad Graphic (im Folgenden „Designer“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Verträge über Werbegrafik-Leistungen zwischen dem Designer und dem Kunden, selbst wenn nichtausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2    Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt desVertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von dem Designerschriftlich bestätigt wird.

1.3    Allfällige Geschäftsbedingungen des Kundenwerden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfallausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht der Designer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Designer bedarf es nicht.

1.4    Änderungen der AGB werdendem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf dieBedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird derKunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5    Sollten einzelneBestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrerZugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6    Die Angebote des Designers sind freibleibend und unverbindlich.  

2.      Vertragsgegenstand

2.1    Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei an. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter "offener" Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3.      Konzept-und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde der Designer vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Designer dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch der Designer treten der potentielle Kunde und der Designer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zuGrunde.  

3.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass der Designer bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3    Das Konzept untersteht in ihren sprachlichen und grafischenTeilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung dem Designer ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4    Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Designer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später ab zu schließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6    Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von dem Designer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Designer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Designer dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Designer dabei verdienstlich wurde.

3.8    Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfallberechnet. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Designer ein.   

4.     Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag von dem Designer oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Designer, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Designer. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit dem Designer.

4.2    Alle Leistungen dem Designer (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vomKunden genehmigt.

4.3    Der Kunde wird dem Designer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Designer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechte clearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Designer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Designer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Designer schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere dieKosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, der Designer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. DerKunde stellt dem Designer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung. 

5.      Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1    Der Designer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Der Designer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3    In Verpflichtungen gegenüberDritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund. 

6.      Termine

6.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfrist entgelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Designer schriftlich zu bestätigen.

6.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung dem Designer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Designer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3    Befindet sich der Designerin Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Designerschriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

7.      Vorzeitige Auflösung

7.1    Der Designer ist berechtigt, den Vertrag auswichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a)      die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b)      der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c)      berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren dem Designer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung dem Designer eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2    Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Designer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8.      Honorar

8.1    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entstehtder Honoraranspruch dem Designer für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Designer ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Der Designer ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw.Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2    Der Honorarbetrag enthält nach § 6 Abs. 1 Z27 UStG keine USt. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Designer für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3    Alle Leistungen dem Designer, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondertent lohnt. Alle dem Designer erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4    Kostenvoranschläge dem Designer sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von dem Designerschriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Designer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist einege sonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5    Wenn der Kunde in Auftraggegebene Arbeiten ohne Einbindung dem Designer - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Designer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung dem Designerbegründet ist, hat der Kunde dem Designer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Designer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern dem Designer, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Designer zurückzustellen. 

9.      Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1    Das Honorar ist sofort mit Rechnungs erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Designer gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum dem Designer.

9.2    Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Designer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragtenRechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Designer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4    Weiters ist der Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aus haftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Designer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6    Der Kunde ist nichtberechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen dem Designer aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Designer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.  

10.    Sonderleistungen

10.1.  Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

10.2    Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designereine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

10.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge übernotwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung dem Designer abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Designer ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden. 

11. Webhosting und Domain

11.1. Im Bereich Webhosting und Domain tritt der Designer als Vermittlerzwischen dem Auftraggeber und dem Hosting Anbieter auf. Die Registrierung derDomain kann vom Auftraggeber selber oder nach Bevollmächtigung von dem Designerim Wege des Hosting Anbieter veranlasst werden.

11.2. Der Designer hat keinen Einfluss darauf, dass die Wunschdomain von der zuständigen Registrierungsstelle dem Auftraggeber tatsächlich zugeteilt wird. Bei erfolgreicher Registrierung der Domain wird der Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten als Domaininhaber eingetragen. Der Domain-Inahber ist für die bereit gestellten Informationen auf dem vom Provider zur Verfügung gestellten Hostingprodukt vollumfänglich verantwortlich.

11.3. Bezüglich Webhosting und der Domain gelten die AGB des Drittanbieters (Provider, Domain Registrierungsstelle). Jede Haftung durch den Designer ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

11.4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung des Webhosting und Domain direkt über den Hosting Anbieter.

11.5. Eine Kündigung des Webhosting und der Domain hat nach Inkrafttreten dieser die Löschung aller Daten zur Folge. Für etwaige Sicherung der Daten ist der Auftraggeber selber verantwortlich, ausgenommen der Designer wird dazu beauftragt. Ein solcher Auftrag wird von dem Designer gesondert verrechnet.   

12.    Eigentumsrecht und Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht. 

12.1 Die Auftraggeber erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamt-Honorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken (wie z.B.Logo, Visiten Karten, Flyern etc.) in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt dem Designer neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen dem Designer werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

12.2 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit zwischen Auftraggeber und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer den Auftraggeber ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hier von ausgenommen sind allfällige Programmier- Webdesignleistungen.

12.3. Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, räumt der Designer dem Auftraggeber nach der vollständigen Bezahlung aller Leistungen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den jeweiligen Zweck ein. Dies bedeutet, wenn der Designer Leistungen zur Gestaltung einer Internetpräsenz erbrachte, so ist die Nutzung dieser Weblösung durch den Auftraggeber auf eine Verwendung im Internet beschränkt.

12.4 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde

12.5 Geschützte Entwürfe, Reinzeichnungen und Konzeptionen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung dem Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Designer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

12.6. Die Auftraggeber sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung dem Designer.

12.7. Die Auftraggeber (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung dem Designer an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

12.8. An den Entwürfen Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Designer und ihren Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung dem Designer.

12.9. Wollen die Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder den Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünschen die Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

12.10   Der Kunde haftet dem Designer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

13.    Kennzeichnung und Referenz

13.1 Der Designer ist zur Anbringung ihres Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum ihr Name unter „Grafik-Desing“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, sind nicht die Auftraggeber, sondern die Urheberin die Anmeldeberichtigte.

13.2 Dem Designer ist es aber gestattet, ihre Werke zum Zweck Öffentlichkeitsbarkeit zu verwenden, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

13.3  Der Designer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, behält sich der Designer vor, auf den erstellten einzelnen Seiten der Weblösung des Auftraggeber unentgeltlich eine Kennzeichnung (Verlinkung) auf den Urheber (Website von Nomad Graphic) zu platzieren. Dieser Link besteht entweder aus einer Grafik oder einem Text und wird in das Erscheinungsbild der Auftraggeberseite so gestaltet, dass dieser nicht störend ist. Gegen einen zuvor festgelegten Betrag hat der Auftraggeber die Möglichkeit, diese Kenneichnung (Link) von Nomad Graphic entfernen zu lassen. Ansonsten ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen.

13.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, behält sich der Designer vor, die durch einen Auftraggeber beauftragten und von dem Designer erstellten Projekte als Referenz inklusive einer Beschreibung auf der Homepage von Nomad Graphic darzustellen.   

14. Abnahme durch Auftraggeber

14.1. Nach Vollendung und Übergabe eines Web- oder Designprojektes ist der Auftraggeber zur Abnahme des Projektes verpflichtet, sofern die erbrachteLeistung durch den Designer den vertraglichen Anforderungen entspricht.

14.2. Die Frist für die Abnahme beträgt 7 Tage ab dem Tag der Übergabe. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Web- oder Designprojekt zu prüfen und die Funktionen zu testen. Etwaige Mängel sind sofort, spätestens jedoch nach 14 Tage anzuzeigen. Der Designer wird die Beanstandungen rasch korrigieren.

14.3. Das Web- oder Designprojekt gilt als abgenommen und genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tage ab dem Tag der Übergabe keinen Mängel anzeigt. Änderungen nach der Abnahme sind kostenpflichtig.

14.4. Aufträge, die nicht in den Bereich Website Gestaltung, Grafikdesign und Print-design fallen, sind von der Abnahme durch den Auftraggeber nicht betroffen, da eine solche Abnahme in diesen Fällen mangels visuellem Ergebnis nicht möglich ist. In diesen Fällen wird der Auftraggeber von dem Designer in geeigneter Weise (Berichte) über die Durchführung der Leistungen informiert.  

15.    Gewährleistung  

15.1  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch der Designer, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

15.2  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch der Designer zu. Der Designer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Designer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Designer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Designer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

15.3  Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-,marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Designer ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Designer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

15.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.  

16.    Haftung und Produkthaftung 

16.1  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung dem Designer, Auftragnehmer oder sonstige nErfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung dem Designer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für di epersönliche Haftung ihrer „Leute“.

16.2  Jegliche Haftung dem Designer für Ansprüche, die auf Grund der von dem Designer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Designer seinem Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet den Designer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Designer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

16.3  Schadensersatzansprüche desKunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls abernach drei Jahren ab der Verletzungshandlung dem Designer. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit demNetto-Auftragswert begrenzt. 

17.   Datenschutz (bildliche Hervorhebung gemäß Gerichtsurteil)
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Beruf, Geburtsdatum, Handelsregisternummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpartner, Geschäftsadresse und sonstige Adressendes Kunden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten, Kreditkartendaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) dürfen zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbe- und Verkaufsförderungszwecke des Designers, beispielsweise durch Zusendung von Angeboten, Werbebroschüren, elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden oder Newsletter (in gedruckter oder elektronischer Form) und zum Zweck der Bezugnahme auf die aktuelle oder frühere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf einverstanden. Eine solche Einwilligung kann jederzeit schriftlich per E-Mail oder Brief an die in der Kopfzeile dieser AGB genannten Kontaktdaten widerrufen werden.
 

18.    Anzuwendendes Recht
DerVertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem designer und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

19.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1  Erfüllungsort ist der Sitz des Designers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Designer die Werke dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

19.2  Als Gerichtsstand (DerGerichtsstand muss in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für alle sich zwischen dem Designer und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz dem Designer sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Designer berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.3 Soweit in dem Vertrag auf natürliche Personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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