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Kornélia Földvári | AT-2340 Mödling, Schulweg 3/3/9 | T.: +43 676 430 8515 | E-Mail: [email protected]

1. Allgemeines

1.1.      Nomad Graphic (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2.     Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wird.

1.3.     Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Designer bedarf es nicht.

1.4.    Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6.    Die Angebote des Designers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Vertragsgegenstand

2.1.      Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei an. Die Agentur schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter "offener" Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Konzept- und Ideenschutz

3.1.      Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

1.1.1.     Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potenzielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde.

1.1.2.    Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

1.1.3.   Das Konzept untersteht in ihren sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

1.1.4.   Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihrer charakteristischen Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

1.1.5.   Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektiv seines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

1.1.6.   Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies die Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

1.1.7.    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

1.1.8.   Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1.      Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag von der Agentur oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefsingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2.     Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Wireframes, Reinzeichnungen, Mockups und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 7 Tagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3.     Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4.    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechte clearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen/ Beauftragung Dritter

5.1.      Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2.     Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3.     In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1.      Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2.     Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3.     Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1.      Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)      die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b)      der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c)      berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2.     Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1.      Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2.     Der Honorarbetrag enthält nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG keine USt. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3.     Alle Leistungen die Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4.    Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5.    Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur -unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1.      Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2.     Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3.     Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4.    Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5.    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6.    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Sonderleistungen

10.1.      Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, digitale Dateien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

10.2.     Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

10.3.     Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Agentur ist berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

11. Webhosting und Domain

11.1.      Im Bereich Webhosting und Domain tritt die Agentur als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Hosting Anbieter auf. Die Registrierung der Domain kann vom Kunde selber oder nach Bevollmächtigung von der Agentur im Wege des Hostinganbieter veranlasst werden.

11.2.     Die Agentur hat keinen Einfluss darauf, dass die Wunschdomain von der zuständigen Registrierungsstelle dem Kunden tatsächlich zugeteilt wird. Bei erfolgreicher Registrierung der Domain wird der Kunde mit allen Rechten und Pflichten als Domaininhaber eingetragen. Der Domain-Inhaber ist für die bereit gestellten Informationen auf dem vom Provider zur Verfügung gestellten Hostingprodukt vollumfänglich verantwortlich.

11.3.     Bezüglich Webhosting und der Domain gelten die AGB des Drittanbieters (Provider, Domain Registrierungsstelle). Jede Haftung durch die Agentur ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

11.4.    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung des Webhosting und Domain direkt über den Hostinganbieter.

11.5.    Eine Kündigung des Webhosting und der Domain hat nach Inkrafttreten dieser die Löschung aller Daten zur Folge. Für etwaige Sicherung der Daten ist der Auftraggeber selber verantwortlich, ausgenommen die Agentur wird dazu beauftragt. Ein solcher Auftrag wird von der Agentur gesondert verrechnet.

12. Eigentumsrecht und Urheberrecht

‍Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder dieAuftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.

12.1.      Der Kunde erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamt-Honorars das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken (wie z.B. Grafiken, Webdesign, Wireframe, Mockup, Barrierefreiheit-Analyse etc.) in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt der Agentur neben der Forderung einem ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Agentur werden dem Kunden im Sinne des § 18 Abs. 1UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

12.2.     Die Agentur räumt dem Kunden die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit zwischen Kunde und Agentur nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Agentur dem Kunden ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmier-Webdesignleistungen.

12.3.     Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, räumt die Agentur dem Kunden nach der vollständigen Bezahlung aller Leistungen ein einfaches und nichtübertragbares Nutzungsrecht für den jeweiligen Zweck ein. Dies bedeutet, wenn die Agentur Leistungen zur Gestaltung einer Internetpräsenz erbrachte, so ist die Nutzung dieser Weblösung durch den Kunden auf eine Verwendung im Internet beschränkt.

12.4.    Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

12.5.    Geschützte Entwürfe, Reinzeichnungen und Konzeptionen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die Agentur hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

12.6.    Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Agentur.

12.7.     Der Kunde (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

12.8.    An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben der Kunde kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der Agentur und ihrem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Agentur.

12.9.    Wollender Kunde nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Kunden verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Kunde die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

12.10.    Der Kunde haftet dem Designer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

13. Kennzeichnung und Referenz

13.1.      Die Agentur ist zur Anbringung ihrer Namen, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum ihr Name unter „Grafik-Design“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, sind nicht der Kunde, sondern die Urheberin die Anmeldeberichtigte.

13.2.     Der Agentur ist es aber gestattet, ihre Werke zum Zweck Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

13.3.     Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13.4.    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, behält sich die Agentur vor, auf den erstellten einzelnen Seiten der Weblösung des Kunden unentgeltlich eine Kennzeichnung (Verlinkung) auf den Urheber (Website von Nomad Graphic) zu platzieren. Dieser Link besteht entweder aus einer Grafik oder einem Text und wird in das Erscheinungsbild der Agentur so gestaltet, dass dieser nicht störend ist. Gegen einen zuvor festgelegten Betrag hat der Kunde die Möglichkeit, diese Kennzeichnung (Link) von Nomad Graphic entfernen zu lassen. Ansonsten ist die Agentur nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen.

13.5.    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, behält sich die Agentur vor, die durch einen Kunden beauftragten und von der Agentur erstellten Projekte als Referenz inklusive einer Beschreibung auf der Homepage von Nomad Graphic darzustellen.

14. Abnahme durch Auftraggeber

14.1.   Nach Vollendung und Übergabe eines Web- oder Designprojektes ist der Kunde zur Abnahme des Projektes verpflichtet, sofern die erbrachte Leistung durch die Agentur den vertraglichen Anforderungen entspricht.

14.2.  Die Frist für die Abnahme beträgt 7 Tage ab dem Tag der Übergabe. Der Kunde verpflichtet sich das Web- oder Designprojekt zu prüfen und die Funktionen zu testen. Etwaige Mängel sind sofort, spätestens jedoch nach 7 Tagen anzuzeigen. Die Agentur wird die Beanstandungen rasch korrigieren.

14.3.  Das Web- oder Designprojekt gilt als abgenommen und genehmigt, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tage ab dem Tag der Übergabe keine Mängel anzeigt. Änderungen nach der Abnahme sind kostenpflichtig.

14.4.  Aufträge, die nicht in den Bereich Website Gestaltung, Webdesign, Grafikdesign und Printdesign fallen, sind von der Abnahme durch den Kunden nicht betroffen, da eine solche Abnahme in diesen Fällen mangels visuelles Ergebnis nicht möglich ist. In diesen Fällen wird der Kunde von der Agentur in geeigneter Weise (Berichte) über die Durchführung der Leistungen informiert.

15. Gewährleistung

15.1.      Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

15.2.     Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seinen Kosten durchzuführen.

15.3.     Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

15.4.   Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

16. Haftung und Produkthaftung

16.1.     In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

16.2.     Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche, für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

16.3.    Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

17. Datenschutz (bildliche Hervorhebung gemäß Gerichtsurteil)

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Beruf, Geburtsdatum, Handelsregisternummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpartner, Geschäftsadresse und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten, Kreditkartendaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) dürfen zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbe- und Verkaufsförderungszwecke der Agentur, beispielsweise durch Zusendung von Angeboten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden oder Newsletter (in gedruckter oder elektronischer Form) und zum Zweck der Bezugnahme auf die aktuelle oder frühere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf einverstanden. Eine solche Einwilligung kann jederzeit schriftlich per E-Mail oder Brief an die in der Kopfzeile dieser AGB genannten Kontaktdaten widerrufen werden

18. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1.     Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Werke dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

19.2.     Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.3.    Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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